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Alle
Mitglieder sind ehrenamtlich für unsere Bereitschaft
tätig.
Neben ständiger Aus- und Weiterbildung werden
Einsätze bei
Veranstaltungen geplant und durchgeführt.
§
1 und § 2 der Satzung des DRK
§ 1 - Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit
aller Mitglieder, Verbände,Vereinigungen, privatrechtlichen
Gesellschaften und Einrichtungen des RotenKreuzes in der Bundesrepublik
Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne
Unterschied der Nationalität, der ethnischen
Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der
politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der
Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu den
sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung:
-
Menschlichkeit
-
Unparteilichkeit
-
Neutralität
-
Unabhängigkeit
-
Freiwilligkeit
-
Einheit
-
Universalität
Diese Grundsätze sind für alle
Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und
Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes sowie deren Mitglieder
verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen
Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie
den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und
Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(3) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. (Bundesverband)
ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.
Es nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen,
den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen
Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Es achtet auf
deren Durchführung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der
Nächstenliebe, der Völkerverständigung und
des Friedens. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist von der Bundesregierung
und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als Nationale
Rotkreuz-Gesellschaft im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt
und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr
unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige
Hilfsgesellschaft mit.
(4) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und
eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch
seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz
junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und
trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das
Jugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungen Menschen des
Deutschen Roten Kreuzes.
§ 2 - Aufgaben
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist ein
anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Es nimmt die
Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung
bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und
menschen-unwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die
Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen
Lebensbedingungen hinzuwirken.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch folgende Aufgaben:
-
Hilfe
für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen
und anderen Notsituationen,
-
Verhütung
und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
-
Förderung
der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
-
Förderung
der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
-
Förderung
der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im
Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
-
Förderung
der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner
Mitgliedsverbände,Unterstützung bei der Spende von
Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit
Blutprodukten,Suchdienst und Familienzusammenführung,
-
Förderung
der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung)
einschließlich der dazugehörenden
Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die
Durchführung rettungssportlicher Übungen und
Wettbewerbe.
Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den
Deutsches Rotes Kreuz e. V. erfolgt aufgrund seines
Selbstverständnisses (§ 1) und
gemäß seiner Möglichkeiten (§ 26).
(3) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als
freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen
Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr,
die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949, ihren
Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben
gehören insbesondere
-
die
Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre
Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
-
die
Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr
einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
-
die
Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
-
die
Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(4) Im Rahmen seiner
satzungsgemäßen Aufgaben nimmt das Deutsche Rote
Kreuz e. V. ferner die ihm durch Bundesgesetz oder Landesgesetz
zugewiesenen Aufgaben wahr.
(5) Das Deutsche Rote Kreuz e. V.wirbt
für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Es sammelt
für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
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Kontakt:
DRK Bereitschaft Heidenheim
im Kreisverband Heidenheim e.V.
Schloßhaustr. 98
89522 Heidenheim
Leitung@drkheidenheim.com |